Ab dem 27. September 2026 gelten neue Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Unternehmen sollten ihre digitale Kommunikation deshalb jetzt juristisch prüfen lassen.
Warum Unternehmen jetzt ihre Green Claims erfassen sollten
Nachhaltigkeit ist längst Bestandteil der Produktkommunikation. Auf Verpackungen, Websites und Social-Media-Kanälen stehen Begriffe wie „grün“, „klimafreundlich“ oder „umweltschonend“. Genau hier setzt die EmpCo-Richtlinie an.
Die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 stärkt den Schutz vor irreführenden Geschäftspraktiken. Sie verlangt eine klarere, nachvollziehbare Kommunikation über ökologische Eigenschaften. Die neuen Vorgaben sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Für Unternehmen entsteht daraus eine konkrete Aufgabe: Sie müssen nicht nur neue Kampagnen betrachten. Auch vorhandene Seiten, Produktinformationen, Beiträge und Vorlagen können nach dem Stichtag weiterhin werblich wirken. Wer die Bestandsaufnahme zu spät beginnt, muss zahlreiche Inhalte unter Zeitdruck ändern.
Was bedeutet EmpCo?
EmpCo ist die Kurzbezeichnung für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, Umweltangaben besser einzuordnen und Angebote verlässlicher zu vergleichen.
Im Mittelpunkt stehen Geschäftspraktiken im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Betroffen sind vor allem Betriebe, die ökologische Vorteile eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Verpackung oder des eigenen Unternehmens hervorheben.
Die EmpCo-Richtlinie ist nicht mit der separat diskutierten Green-Claims-Richtlinie gleichzusetzen. Beide Vorhaben beschäftigen sich mit Umweltkommunikation, haben aber unterschiedliche Regelungsinhalte und Gesetzgebungsverfahren. Für die praktische Vorbereitung zählt daher die genaue rechtliche Einordnung des jeweiligen Claims.
Welche Aussagen verdienen besondere Aufmerksamkeit?
Pauschale Umweltbegriffe können einen umfassenden Vorteil vermitteln, obwohl nicht klar ist, worauf sich dieser Vorteil stützt. Zu den Formulierungen, die Unternehmen prüfen lassen sollten, zählen beispielsweise:
- umweltfreundlich
- grün
- ökologisch
- klimafreundlich
- CO₂-freundlich
- umweltschonend
- biologisch abbaubar
- biobasiert
- energieeffizient
- nachhaltig
Eine solche Bezeichnung ist nicht losgelöst vom Kontext zu bewerten. Relevant sind unter anderem der konkrete Wortlaut, das beworbene Produktmerkmal, die beigefügten Erläuterungen, die verfügbaren Belege und die Gesamtwirkung der Darstellung. Auch Bilder, Farben und Symbole können den Eindruck einer Umweltaussage verstärken.
Deshalb wäre die pauschale Aussage „Bestimmte Wörter sind ab September verboten“ zu grob. Richtig ist: Allgemeine Umweltaussagen können unzulässig sein, wenn die vorausgesetzte Umweltleistung nicht belegt werden kann oder die Kommunikation den tatsächlichen Vorteil überzeichnet.
Konkrete Angaben sind besser prüfbar als pauschale Versprechen
Je genauer ein Unternehmen beschreibt, worauf sich eine Umweltaussage bezieht, desto besser können Verbraucher und Prüfinstanzen ihren Inhalt nachvollziehen. Eine konkrete Angabe benennt den Gegenstand, den betrachteten Prozess und möglichst auch eine überprüfbare Bezugsgröße.
Das bedeutet nicht, dass eine detaillierte Formulierung automatisch zulässig ist. Sie muss weiterhin sachlich richtig, verständlich und belegbar sein. Auch die Platzierung der Erläuterung spielt eine Rolle. Ein wichtiger Zusatz darf nicht so versteckt werden, dass die hervorgehobene Werbeaussage einen falschen Gesamteindruck erzeugt.
Die juristische Bewertung sollte deshalb immer vor der redaktionellen oder technischen Anpassung erfolgen.
Vorsicht bei Aussagen zur Klimaneutralität
Die Richtlinie schränkt Aussagen ein, nach denen ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, geringere oder positive Klimawirkung habe. Externe Kompensationsmaßnahmen verändern nicht automatisch die Emissionen, die bei Herstellung, Nutzung oder Entsorgung des Produkts entstehen.
Unternehmen können weiterhin sachlich über ihre Unterstützung von Klimaschutzprojekten informieren. Sie dürfen daraus jedoch keinen irreführenden Umweltvorteil für das beworbene Produkt ableiten. Welche Formulierung im Einzelfall zulässig ist, muss eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung prüfen.
Umweltvorteile müssen dem richtigen Gegenstand zugeordnet sein
Ein häufiger Risikobereich entsteht, wenn sich eine positive Eigenschaft nur auf einen Teil des Angebots bezieht. Stammt beispielsweise ausschließlich die Verpackung aus einem bestimmten Recyclingmaterial, darf die Gestaltung nicht den Eindruck vermitteln, das komplette Produkt bestehe daraus.
Dasselbe gilt für Unternehmensangaben. Eine einzelne ökologische Maßnahme rechtfertigt nicht automatisch eine umfassende Aussage über den gesamten Betrieb. Texte, Bildsprache und grafische Hervorhebungen müssen zusammen ein zutreffendes Bild ergeben.
Auch gesetzliche Mindestanforderungen eignen sich nicht ohne Weiteres als besonderes Verkaufsargument. Gilt eine Vorgabe ohnehin für alle vergleichbaren Produkte, darf die Werbung daraus keinen exklusiven Vorteil konstruieren.
Was ändert sich bei Nachhaltigkeitssiegeln?
Eigene grüne Symbole oder frei entwickelte Nachhaltigkeitsabzeichen können Vertrauen erzeugen, obwohl ihre Kriterien für Außenstehende nicht erkennbar sind. Die EmpCo-Vorgaben setzen deshalb strengere Maßstäbe an Nachhaltigkeitssiegel.
Nach der EU-Richtlinie sollen entsprechende Siegel grundsätzlich auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer öffentlichen Stelle festgelegt sein. Unternehmen sollten für jedes verwendete Zeichen klären lassen, wer es vergibt, welche Kriterien gelten, wie die Einhaltung kontrolliert wird und ob die weitere Nutzung zulässig ist.
Die Prüfung sollte außerdem Bezeichnungen einbeziehen, die selbst eine ökologische Aussage transportieren. Dazu können Marken-, Firmen-, Tarif- oder Produktnamen mit Bestandteilen wie „Eco“, „Öko“ oder „Green“ gehören. Ein bestehender Name sollte nicht ungeprüft als Ausnahme behandelt werden.
Altinhalte gehören ebenfalls auf die Prüfliste
Der Veröffentlichungszeitpunkt allein entscheidet nicht, ob eine Aussage nach dem 27. September 2026 noch relevant ist. Ein älterer Text kann weiterhin Teil der kommerziellen Kommunikation sein, wenn er online abrufbar bleibt und Produkte oder Leistungen bewirbt.
Unternehmen sollten daher nicht nur aktuelle Seiten durchsuchen. Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme über alle aktiven und wiederverwendbaren Inhalte hinweg:
- Website-Seiten und Landingpages
- Produkt- und Kategorietexte im Onlineshop
- Shopfilter, Produktmerkmale, Icons und Badges
- Seitentitel und Meta Descriptions
- Blogbeiträge, News und Pressemitteilungen
- Social-Media-Beiträge, Videos und Profiltexte
- Bezahlte Anzeigen und gespeicherte Kampagnenvorlagen
- Newsletter sowie automatisierte E-Mail-Sequenzen
- Digitale Broschüren, Datenblätter und PDF-Downloads
- Produktfeeds und Inhalte, die an Marktplätze übertragen werden
Eine reine Suche nach einzelnen Begriffen reicht nicht aus. Ein Umweltversprechen kann auch durch die Verbindung von Text, Bild, Siegel und Seitengestaltung entstehen.
Ein sinnvoller Ablauf für die Umstellung
Bestandsaufnahme erstellen
Erfassen Sie zuerst alle Aussagen mit Bezug zu Umwelt, Klima, Ressourcen, Recycling oder Nachhaltigkeit. Halten Sie fest, wo der jeweilige Inhalt ausgespielt wird und ob er aus zentralen Datenquellen automatisch in weitere Kanäle gelangt.
Juristische Bewertung einholen
Übergeben Sie Claims, Erläuterungen, Siegel, Nachweise und die jeweilige Darstellung an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt. Das Ergebnis sollte möglichst konkrete Änderungsanweisungen enthalten.
Änderungen priorisieren
Beginnen Sie mit stark sichtbaren und umsatzrelevanten Bereichen. Dazu zählen Startseiten, häufig besuchte Produktseiten, laufende Anzeigen, Verpackungsabbildungen und automatisiert ausgespielte Inhalte.
Digitale Systeme aktualisieren
Setzen Sie die juristisch freigegebenen Fassungen konsistent in allen Kanälen um. Prüfen Sie auch Textbausteine, Templates, Produktfeeds, Archive und geplante Beiträge. Sonst tauchen bereits entfernte Aussagen später erneut auf.
Freigaben dokumentieren
Dokumentieren Sie Quelle, Prüfdatum, freigegebenen Wortlaut und betroffene Einsatzorte. Ein klarer Prozess verhindert, dass Marketing, Vertrieb und externe Dienstleister unterschiedliche Versionen verwenden.
Welche Rolle übernimmt MBAG?
MBAG bewertet keine Green Claims und erteilt keine rechtlichen Freigaben. Als IT-Dienstleister übernehmen wir die Umsetzung, sobald die juristische Prüfung abgeschlossen ist und klare Vorgaben vorliegen.
Wir unterstützen Unternehmen unter anderem bei folgenden Aufgaben:
- Inhalte auf Websites ändern oder entfernen
- Produkt- und Kategorieseiten im Onlineshop aktualisieren
- freigegebene Formulierungen in Seitentitel und Meta Descriptions übertragen
- Siegel, Badges, Grafiken und Verpackungsabbildungen austauschen
- Landingpages und digitale Kampagnen anpassen
- Social-Media-Inhalte und Anzeigenvorlagen überarbeiten
- veraltete Textbausteine in Templates und automatisierten Abläufen ersetzen
- Produktfeeds und angebundene Ausgabekanäle technisch kontrollieren
- umgesetzte Änderungen nachvollziehbar dokumentieren
Die Zuständigkeiten bleiben damit sauber getrennt: Die Rechtsberatung entscheidet, welche Kommunikation zulässig ist. MBAG überträgt die freigegebenen Änderungen in die betroffenen digitalen Systeme.
Website, Onlineshop und Social Media rechtzeitig aktualisieren
Die Umstellung betrifft meist mehr als einzelne Formulierungen. Produktdaten können an mehrere Systeme verteilt werden, Kampagnen greifen auf Vorlagen zurück und ältere Inhalte bleiben über Suchmaschinen erreichbar. Deshalb braucht die Anpassung einen strukturierten technischen Ablauf.
Liegt Ihnen bereits eine anwaltlich geprüfte Änderungsliste vor, setzt MBAG die Vorgaben auf Ihrer Website, in Ihrem Onlineshop und in Ihren Social-Media-Kanälen um. Sprechen Sie uns an, damit wir Umfang, Prioritäten und Zeitplan gemeinsam festlegen können.
Rechtlicher Hinweis
MBAG ist IT-Dienstleister und erbringt keine Rechtsberatung. Dieser Artikel stellt allgemeine Informationen bereit und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die rechtliche Bewertung konkreter Aussagen, Nachweise, Siegel und Gestaltungen muss durch eine qualifizierte Rechtsanwältin, einen qualifizierten Rechtsanwalt oder eine andere hierzu befugte Stelle erfolgen. Erst auf Grundlage einer solchen Prüfung kann MBAG die vorgegebenen Änderungen technisch und redaktionell umsetzen.




