Dieses Dokument ist in zwei unabhängige Abschnitte unterteilt. In Abschnitt A finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern gelten (Gehe zu Abschnitt A: B2C) und in Abschnitt B finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber anderen Unternehmern gelten (Gehe zu Abschnitt A: B2C).

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen der mb moderne betriebssysteme ag für Verbraucher (B2C Bereich)

§ 1 Geltungsbereich, Änderung

 

  1. Die nachfolgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen MBAG und dem jeweiligen Kunden und gelten ausschließlich, soweit der Kunde Verbraucher ist. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken vornimmt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, MBAG hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.

 

  1. MBAG behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. MBAG wird diesbezüglich spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden davon mitteilen und ihm diese übermitteln. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung keine Zustimmung des Kunden zu den geänderten Geschäftsbedingungen, ist MBAG dazu berechtigt das jeweils betroffene Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder es zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.

 

  1. Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, sofern zwingende Verbraucherschutzvorschriften, die am jeweiligen Wohnsitz des Verbrauches gelten, dadurch nicht berührt werden.
    1. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:
    2. individuelle Vereinbarungen
    3. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
    4. die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

 

  1. MBAG bietet den Kunden insbesondere Leistungen hinsichtlich der Unterstützung bei der Einrichtung und Konfiguration von verschiedenen IT-Systemen (z.B. von Routern, WLAN, Microsoft Office, NAS- oder Cloud-Systemen, etc.) sowie den Verkauf von Hardware und Software an (z.B. PCs, Monitore, NAS-Systeme, etc.).

 

  1. Der jeweilige Vertrag kommt durch die Bestätigung des unveränderten, von MBAG unterbreiteten Angebots in Textform durch den Kunden zustande. Angebote die Hardware beinhalten haben eine Gültigkeit von 8 Tagen, bei allen anderen Angeboten beträgt die Bindungsfrist der MBAG an ihr Angebot 14 Tage.

 

  1. Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der konkrete Umfang der von MBAG zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Angaben in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, dem jeweiligen Angebot sowie den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

  1. Der Vertragstext und die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden nach der Bestellung per E-Mail übersandt. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Vertragsdokumente dauerhaft zu sichern.

 

  1. MBAG beginnt mit der vereinbarten Leistung zu dem im jeweiligen Vertrag und den zugrundeliegenden Auftragsdokumenten vereinbarten Zeitpunkt. Fristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem MBAG unverschuldet an der Ausführung der Leistung gehindert ist. Dies ist insbesondere in Fällen von höherer Gewalt, Streik, Pandemien und Epidemien und mangelnder Mitwirkung des Kunden im Sinne des § 5 dieser Geschäftsbedingungen gegeben.

 

  1. Bei Kaufverträgen gilt wie folgt:
    1. Die Versandkosten sowie die Lieferfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Lieferzeitangaben sind jedoch unverbindlich, soweit sie nicht von MBAG ausdrücklich zugesichert wurden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
    2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von MBAG.
    3. MBAG ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von MBAG für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. MBAG wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. MBAG behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.

 

  1. Im Rahmen von geschuldeten Dienstleistungen wird der MBAG ausschließlich unterstützend und beratend tätig, wobei kein konkreter Erfolg garantiert werden kann. Der MBAG schuldet in diesem Fall nicht den vom Kunden angestrebten Erfolg bzw. die Kundenzielsetzung der beauftragten Leistung.

 

  1. MBAG darf sich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten der Hilfe Dritter bedienen. Diese sind dann Erfüllungsgehilfen von MBAG.

 

  1. Kommt MBAG mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn MBAG eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.

 

  1. MBAG schuldet gegenüber dem Kunden keine Supportleistungen, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

 

  1. Der Leistungsort ist grundsätzlich an dem Sitz von MBAG oder dem Sitz des Kunden, wenn sich nicht etwas anderes aus der individuellen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit ergibt.

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

 

  1. Die Vergütungshöhe sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder nach diesen Bedingungen.

 

  1. Alle Preisangaben verstehen sich als Brutto-Europreise inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

  1. Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

 

  1. Kunden geraten innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug, wenn sie auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung hingewiesen wurden.

 

  1. MBAG ist berechtigt, für jede Mahnung pauschale Mahnkosten in Höhe von 2,50 € gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Mahnkosten bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten

 

  1. Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen Geschäftsbedingungen.

 

  1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Angebot und diesen Bedingungen. Die Aufzählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. Insbesondere erbringt der Kunde folgende Leistungen unentgeltlich:
    1. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages seine Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese gegenüber der MBAG unverzüglich mitzuteilen.
    2. Der Kunde wird zu Beginn der Leistungen alle benötigten oder angeforderten Unterlagen, Daten, Inhalte, Zugangsberechtigungen, Benutzerdaten und weitere Informationen vollständig und wahrheitsgemäß vorlegen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt sind, damit MBAG die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Er ist, soweit dies erforderlich ist, insbesondere verpflichtet, eine ausreichend schnelle Internetverbindung auf eigene Kosten bereitzuhalten.
    4. Er ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm an MBAG überlassenen Informationen, Daten, Texte und Dateien für die vertraglich vereinbarten, von MBAG zu erbringenden Leistungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen.
    5. Er ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen selbst zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen von MBAG gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Vorschriften verstoßen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Einwilligungen und Erlaubnisse für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und Veröffentlichungen der entsprechenden Inhalte einzuholen.
    6. Er stellt sicher, dass jedwede in der Verantwortung Dritter stehende Leistung, welche die Leistungserbringung von MBAG beeinflussen oder mit dieser in Zusammenhang stehen kann/steht, termin- und qualitätsgerecht erbracht wird und MBAG alle erforderlichen Informationen und Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

 

  1. Kommt der Kunde nach angemessener Fristsetzung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist MBAG dazu berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

 

§ 6 Gewährleistung und Haftung

 

  1. Der Kunde wird MBAG bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in benötigte Informationen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

 

  1. MBAG haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

  1. Für sonstige Schäden haftet MBAG nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

 

  1. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

 

  1. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen von MBAG

 

  1. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

§ 7 Höhere Gewalt

 

MBAG ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien

 

§ 8 Schlussbestimmungen

 

  1. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages sowie dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

  1. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichen können. Aufgrund der geplanten Stilllegung der OS-Plattform zum 20.07.2025, wurde die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform am 20.03.2025 eingestellt, sodass Beschwerden nicht mehr eingereicht werden können. MBAG ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren auf der OS-Plattform teilzunehmen.

 

  1. MBAG ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

Stand: 09.05.2025

 

 


 

 

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen der mb moderne betriebssysteme ag für Unternehmer (B2B Bereich)

§ 1 Präambel

Die mb moderne betriebssysteme ag, nachfolgend „MBAG“ genannt, übernimmt Beratungen bei IT-Fragestellungen, betreut Software- und Netzwerkinstallationen, liefert IT-Hardwarekomponenten, installiert Softwareanwendungen, erstellt und betreut Websites und Webshops übernimmt verschiedene Wartungs- und Pflegetätigkeiten und realisiert Datensicherungskonzepte nach Wünschen des Kunden.

Die nachfolgenden Regelungen sollen das Rechtsverhältnis zwischen MBAG und dem jeweiligen Kunden so weit und gut wie möglich und insbesondere verständlich regeln.

 

§ 2 Geltungsbereich, Änderung

  1. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen MBAG und dem jeweiligen Kunden und gelten ausschließlich, soweit der Kunde Unternehmer ist. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, MBAG hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
  2. MBAG behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. MBAG wird diesbezüglich spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden davon mitteilen und ihm diese übermitteln. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung keine Zustimmung des Kunden zu den geänderten Geschäftsbedingungen, ist MBAG dazu berechtigt das jeweils betroffene Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder es zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
  3. Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
    1. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:
    2. individuelle Vereinbarungen
    3. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
    4. die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 3 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  1. Der jeweilige Vertrag kommt durch die Bestätigung des unveränderten, von MBAG unterbreiteten Angebots in Textform durch den Kunden zustande. Angebote die Hardware beinhalten haben eine Gültigkeit von 8 Tagen, bei allen anderen Angeboten beträgt die Bindungsfrist der MBAG an ihr Angebot 14 Tage.

 

  1. MBAG beginnt mit der vereinbarten Leistung zu dem im jeweiligen Vertrag und den zugrundeliegenden Auftragsdokumenten vereinbarten Zeitpunkt. Fristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem MBAG unverschuldet an der Ausführung der Leistung gehindert ist. Dies ist insbesondere in Fällen von höherer Gewalt, Streik, Pandemien und Epidemien und mangelnder Mitwirkung des Kunden i. S. d. 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben.
    1. Insbesondere, aber nicht abschließend, werden folgende Vertragsgegenstände – soweit vereinbart – von MBAG angeboten:
    2. IT-Beratung und – Administration
    3. Installation und Konfiguration von Hard- und Softwarelösungen
    4. Entwicklung individueller Softwarelösungen
    5. Hosting, Erstellung, Update, Betreuung und Wartung von Websites und Online-Shops
    6. Artikeldaten-Pflege im E-Commerce (u.a. Aktualisierungen, Bereitstellung angereicherter Artikeldaten)
    7. Bereitstellung von Virenscannern und Mailaccounts
    8. Support- und Wartungspakete
    9. Service- und Updatepakete
    10. Datenexport und Datensicherung
    11. Datenservices (wie z.B. Erhebung partnerspezifischer Artikelabkaufsdaten aus ERP-/Datenkassensystemen)
    12. Erstellung und Betreuung von Online-Marketing-Maßnahmen (z.B. über Google Ads Kampagnen, Google MyBusiness Einträge oder Meta Ads)
    13. Betreuung des Trusted Shops Profils
    14. Suchmaschinenwerbung
    15. Social-Media-Marketing
    16. Newsletter-Versand
    17. Mediengestaltung (z.B. Logos, Kataloge oder Layouts für Druckprodukte)
    18. Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der konkrete Umfang der von MBAG zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Angaben in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, dem jeweiligen Angebot sowie den individuellen Vereinbarungen/Wartungsverträgen und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

    1. Im Rahmen von geschuldeten Dienstleistungen, z. B. Marketingleistungen und/oder Wartungs- oder Supportleistungen, wird MBAG ausschließlich beratend tätig, wobei kein konkreter Erfolg garantiert werden kann. MBAG schuldet in diesem Fall nicht den von Kunden angestrebten Erfolg/Kundenzielsetzung der beauftragten Leistungen. Dem Kunden ist bewusst, dass insbesondere bei Marketingleistungen kein Erfolg in Gestalt verbesserter organischer Rankings geschuldet ist, weil derartige Erfolge objektiv betrachtet nicht versprochen werden können, da diese ausschließlich im Ermessen des Suchmaschinenbetreibers liegen. Zudem ist eine ständig statische Platzierung einer erreichten und durch den Rankingbericht nachgewiesenen Platzierung nicht geschuldet.
      1. Soweit nach der individuellen Vereinbarung eine bestimmte Anzahl vonPosts oder anderweitigen Veröffentlichungen im WWW geschuldet ist, bezieht sich diese Verpflichtung nur auf die einmalige Veröffentlichung im WWW und nicht auf eine dauerhafte öffentliche Zugänglichmachung.
      2. Wartungs- oder Supportleistungen seitens MBAG erfolgen in der Regel durch Fernwartung. MBAG schaltet sich über einen nach eigenem Ermessen zu wählenden Zugang oder vom Kunden bereitgestellte Netzwerkzugänge auf das Kundensystem. Zur Erbringung von Leistungen kann MBAG nach eigenem Ermessen auch zum Ort des Kunden fahren. Ein über die Pflichten aus diesem Vertrag hinausgehender Support ist nicht geschuldet, soweit nicht gesondert vereinbart.
      3. Supportanfragen hat der Kunde telefonisch an 05723/94440 oder per E-Mail an service@mbag-ticket.de direkt im Helpdesk an die MBAG zu richten.
      4. Die Lieferung von Programmteilen erfolgt jeweils per E-Mail oder wird dem Kunden durch MBAG auf einem marktüblichen Datenträger, über Remote-Verbindung oder mit einem sonstigen marktüblichen Vorgehen zur Verfügung gestellt.
      5. Leistungen an Software im Störungsfall/Fehlerfall erfolgen nur an der jeweils letzten durch MBAG bereitgestellten Version des Produktes.
      6. MBAG ist zu einer Anpassung jedweder Software und/oder anderen Leistungen an sich ändernde rechtliche oder sonstige regulatorische Anforderungen oder zu Anpassungen an etwaige Änderungen, die in der Software, ob durch den Hersteller der Software oder Dritte, erfolgen, nicht verpflichtet.
      7. Soweit vertraglich geschuldet liefert MBAG weiterhin unterjährig, unter gesonderter Berechnung, in einem durch MBAG nach billigem Ermessen gewählten Rhythmus, Updates des Produktes an Kunden aus, damit dieser von allgemeinen Fehlerkorrekturen oder Weiterentwicklungen des Produktes profitieren kann.
      8. Die Installation der Updates unterliegt dem Kunden und kann in Rücksprache mit MBAG im Rahmen (kostenpflichtiger) Supportleistungen unterstützt werden. Im Rahmen der Updates des Produktes erhält der Kunde nicht das Recht auf Nutzung lizenzpflichtiger Funktionen, die er nicht lizenzrechtlich erworben hat.
      9. MBAG erbringt auf Grundlage des jeweiligen Wartungsvertrages keinerlei über den Kernbereich hinausgehende Leistungen. Insbesondere schuldet MBAG nicht:
        • Hinweise und Beratung im Hinblick auf Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der über den Wartungsvertrag geschuldeten Leistungen sind, insbesondere nicht Anpassungen an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Kunden oder an sonstige oder gesetzliche Neuerungen.
        • Beratung über eine mögliche Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Kunden, einschließlich neuer Programmversionen oder die Umsetzung dessen.
        • Beratung über geänderte technische Rahmenbedingungen (Datenbank-Update, Systemupdate, Plattformupdate u. a.).
        • Sonstige Anpassungen, Beratung, Ergänzungen und Erweiterungen der Software, egal aus welchem Grund, soweit nicht ausdrücklich geschuldet.
        • Schulungen und weitere Fachbereichsunterstützungen /-beratungen.
      1. MBAG wird etwaige Wartungs- oder Supportleistungen innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen: montags bis freitags, zwischen 8:00 und 17:00 Uhr. Die vorgenannten Servicezeiten gelten nicht an lokalen oder bundesweiten Feiertagen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erreichbarkeit des Supports von MBAG außerhalb der genannten Servicezeiten.
      2. Servicezeiten im Sinne dieser Bestimmungen definieren sich als die Zeiten, innerhalb derer MBAG die Erreichbarkeit für Störungsannahmen gewährleistet.
      3. MBAG schuldet in diesen Zeiten lediglich eine Aufnahme des herangetragenen Themas, nicht jedoch eine sofortige Bearbeitung.
      4. Der Kunde für jede Anfrage ein sog. „Ticket“ über das System unter mbag-ticket.de zu eröffnen. Die ordnungsgemäße Anfrage über das System sichert die korrekte Dokumentation, Priorisierung und Bearbeitung der Anfrage. Ohne ein entsprechendes Ticket kann die Bearbeitung nicht sichergestellt werden und es kann zu Verzögerungen oder ungenauen Abrechnungen kommen.
      5. Soweit im Rahmen der Support- und/oder Wartungsverträge für die einzelnen Leistungen Zeitkontingente vereinbart werden, gilt folgendes: Die vereinbarten Zeitkontingente gelten jeweils pro Monat. Ungenutzte Zeitkontingente können nicht angesammelt oder auf den jeweiligen Folgemonat übertragen werden. Wird das monatliche Zeitkontingent überschritten, so erfolgt eine Abrechnung nach Aufwand.

 

      1. Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten MBAG nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.

 

      1. Soweit MBAG vertraglich Reaktionszeiten schuldet, gilt folgende Servicevereinbarung:
        1. MBAG wird die Leistungen innerhalb der gewöhnlichen Servicezeiten im Sinne von § 3 Abs. 5 j) dieser Bedingungen erbringen. Der Kunde hat auftretende Störungen MBAG mit allen zweckdienlichen Informationen schnellstmöglich bekannt zu geben.
        2. MBAG wird auf die Meldung der Störung innerhalb von 72 Stunden reagieren (Reaktionszeit).
        3. Die Reaktionszeit beginnt zu laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde MBAG über die aufgetretene Störung samt aller erforderlichen und zweckdienlichen Informationen unterrichtet hat.
        4. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen von MBAG, welches Mittel sie für die Bearbeitung der Aufträge einsetzt.

 

      1. Grundsätzlich rechnet MBAG ihre Leistungen immer nach Zeit und Material ab, sodass grundsätzlich nicht von Werkverträgen auszugehen ist. Soweit durch MBAG dennoch Werkleistungen, insb. die entgeltliche Erstellung eines fertigen Software-Produkts geschuldet ist, wird folgendes zusätzlich vereinbart:
        1. MBAG stellt dem Kunden je nach vertraglicher Vereinbarung die vereinbarte Software in der jeweils aktuellen Version in einer marktüblichen Weise (Internet, Mail, Datenträger, etc.) entgeltlich zur Verfügung.
        2. Soweit MBAG die dauerhafte Überlassung von Software vertraglich schuldet, erfolgt die Installation der Software durch MBAG im Rahmen einer getrennten Beauftragung.
        3. Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. MBAG beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessenem Zeitrahmen sämtliche Softwarefehler nach diesen Bestimmungen, soweit vertraglich geschuldet.
        4. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Beschaffenheit der Software und derer Funktionalitäten. MBAG kann ohne Mitteilung an den Kunden jederzeit Änderungen der Software und Funktionalitäten vornehmen. MBAG beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessenem Zeitrahmen sämtliche Softwarefehler nach diesen Bestimmungen.

 

      1. Soweit MBAG die mietvertragliche Überlassung einer Software oder von Speicherplatz schuldet, wird folgendes zusätzlich vereinbart:
        1. MBAG überlässt dem Kunden zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen die jeweils im Rahmen eines Angebots näher bezeichnete Software zur Nutzung über das Internet und einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Einzelheiten und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Hauptvertrag.
        2. MBAG trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
        3. Es gelten die jeweiligen Bedingungen der Softwarehersteller, auf denen in den Angeboten Bezug genommen wird.

 

      1. MBAG bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen, wenn diese dem technischen Fortschritt dienen, notwendig erscheinen, um Missbrauch zu verhindern, oder wenn MBAG aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Beschaffenheit der Software und deren Funktionalitäten. MBAG kann ohne Mitteilung an den Kunden jederzeit Änderungen der Software und Funktionalitäten oder Updates vornehmen.  MBAG beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessenem Zeitrahmen sämtliche Softwarefehler nach diesen Bestimmungen.

 

      1. Soweit MBAG KI-unterstützte Tools, wie beispielsweise einen Chat-Bot, anbietet, stellt dies eine reine Zurverfügungstellung des Tools dar. Die KI-Inhalte dienen ausschließlich Informations- oder Unterstützungszwecken und stellen keine verbindliche Auskunft, Beratung oder Empfehlung dar. MBAG schuldet in Bezug auf die mit dem Dienst erstellten Ergebnisse keinen bestimmten Erfolg oder Eignung für einen konkreten vom Kunden angestrebten Zweck. Es wird darauf hingewiesen, dass KI-unterstütze Tools auf Algorithmen basierende Ausgaben bzw. Ergebnisse liefern, die fehlerhaft sein können und einer selbstständigen Verifizierung durch den Kunden bedürfen. MBAG behält sich das Recht vor die KI-Funktionen und/oder KI-unterstützte Tools jederzeit zu ändern, zu ergänzen oder einzustellen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf den fortdauernden Einsatz von bestimmter KI oder KI-unterstützter Tools.

 

      1. MBAG ist berechtigt für sämtliche Leistungen Dritte, insbesondere Subunternehmen, zu beauftragen. Diese sind dann Erfüllungsgehilfen von MBAG. MBAG ist insbesondere dazu berechtigt, weitere Spezialisten zu Detailfragenstellung hinzuzuziehen, eingesetzte bzw. genannte Projektmitarbeiter jederzeit durch vergleichbar qualifizierte Ressourcen zu ersetzen, Unterauftragnehmer natürlicher sowie juristischer Person und insb. Software Dritter einzusetzen. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von MBAG wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der jeweilige Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber MBAG nicht nachkommt.

 

      1. Je nach geschuldeter Leistung setzt MBAG in bestimmten Situationen Software/Dienste von Dritten ein. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Leistung von MBAG in diesen Fällen nur erbracht werden kann, wenn der Kunde diesen Bedingungen zustimmt und die jeweilige Software installiert oder der Installation durch MBAG zustimmt.

 

      1. Kommt MBAG mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn MBAG eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.

 

      1. Die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt oder durch unsachgemäße Behandlung bzw. funktionswidrigen Gebrauch (z.B. durch Aufruf bestimmter Webseiten, etwa pornographischer Seiten) durch den Kunden oder dessen Mitarbeiter hervorgerufen werden, wird von MBAG im Rahmen der Wartungs- und/oder Supportverträge nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde

 

      1. MBAG behält sich vor, vertraglich nicht geschuldete, vom Auftraggeber aber abgerufene und in Anspruch genommene Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen in Rechnung zu stellen.

 

      1. Der Leistungsort ist grundsätzlich an dem Sitz von MBAG oder dem Sitz des Kunden, wenn sich nicht etwas anderes aus der individuellen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit ergibt.

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

      1. Die Vergütungshöhe sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder nach diesen Bedingungen.

 

      1. Die Leistungen werden monatlich abgerechnet. Die Vergütung wird im Voraus am dritten Werktag eines jeden Monats fällig. MBAGstellt die Rechnung zu Beginn der vertraglich festgelegten Leistungsperiode per E-Mail oder per Post zu. Gesondert in Rechnung gestellte Ersatz- und Austauschteile, sowie Software sind sofort zur Zahlung fällig und innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen.

 

      1. Alle Preisangaben verstehen sich als Netto-Europreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

      1. Wird im Angebot ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der angegebenen Vergütungshöhe um eine vorläufige Schätzung handelt, sind spätere Abweichungen durch eine Konkretisierung bzw. Fortschreibung der Projektplanung möglich.Grundsätzlich rechnet MBAG ihre Leistungen immer nach Zeit und Material ab und sichert keine Obergrenzen zu, wenn das nicht ausdrücklich und klar formuliert wird.

 

      1. Grundsätzlich rechnet MBAG ihre Leistungen immer nach Zeit und Material ab, sodass grundsätzlich nicht von Werkverträgen auszugehen ist. Sollte ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegen, wird die Zahlung desWerklohns mit Abnahme zur Zahlung fällig.

 

      1. Die Erfüllung der Zahlungspflicht tritt mit Gutschrift der vertraglich festgelegten Forderung auf dem Konto vonMBAG

 

      1. Soweit Reise- und Übernachtungskosten vereinbart werden, werden diese gesondert nach Aufwand abgerechnet. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder aus dem jeweiligen abgeschlossenen Wartungsvertrag.

 

      1. Für die im Rahmen der Support- und Wartungsverträge außerhalb der Servicezeiten erbrachte Leistung werden, soweit nicht abweichend vereinbart, folgende Zuschläge berechnet:
        1. Montag – Freitag, 0:00 Uhr – 8:00 Uhr: 50%
        2. Montag – Freitag, 17:00 Uhr – 24:00 Uhr: 25%
        3. Samstag, 8:00 Uhr – 17:00 Uhr: 50%
        4. Sonntag und Feiertage, 0:00 Uhr – 24:00 Uhr: 100%

 

      1. Die erbrachten Support- und Wartungsleistungen werden in Einheiten zu je 15 Minuten abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart. Eine angefangene Abrechnungseinheit wird als volle 15 Minuten Einheit berechnet.

 

      1. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber MBAG in Textform zu erheben. Rechnungen von MBAG gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

 

      1. Befindet sich der Kunde zwei Monate lang im Zahlungsverzug und kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, istMBAG dazu berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten, laufende Leistungen zu unterbrechen und mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag ohne besondere vorherige Ankündigung fristlos zu kündigen.

 

      1. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sind die bereits erbrachten Leistungen von MBAG bis zum Wirksamwerden des Beendigungstatbestandes entsprechend der vertraglichen Regelungdurch den Kunden zu vergüten. Etwaige gesetzliche Ansprüche, die MBAG auf Grund einer vorzeitigen Beendigung zustehen, werden hiervon nicht berührt. Etwaige Ansprüche aus diesem Absatz sind im Rahmen gesetzlich entstehender Ansprüche anzurechnen.

 

§ 5 Vertragslaufzeit, Kündigung

 

      1. Soweit nicht anders geregelt, werden Verträge mit einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten geschlossen und verlängern sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht vorher von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums in Textform gekündigt werden.

 

      1. Verträgemit einer automatischen Beendigung bedürfen keiner Kündigung und enden automatisch mit Erreichen des Laufzeitendes.

 

      1. Grundsätzlich rechnet MBAG ihre Leistungen immer nach Zeit und Material ab, sodass grundsätzlich nicht von Werkverträgen auszugehen ist. Der Kunde hat aber bei Werkverträgen das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit durch Kündigung nach § 648 BGB zu beenden. Die Regelung des § 649 BGB findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.

 

      1. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
        1. der Kunde seine Zahlung dauerhaft einstellt oder dies ankündigt,
        2. sich der Kunde i. S. d. § 4 dieser Bedingungen, mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug befindet, und der Verzug bereits zwei aufeinander folgende Zahlungstermine umfasst,
        3. der Kunde einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat,
        4. der Kunde seine Mitwirkungsplicht aus diesen Bedingungen nicht firstgerecht erbringt.

 

      1. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf eines bereits im Voraus bezahlten Abrechnungszeitraums, wird der zu viel entrichtete Betrag anteilig, berechnet ab dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbeendigung an den Kunden zurückerstattet. Dies gilt nicht, soweit die zu erbringende Leistung bereits vollständig erbracht wurde.

 

§ 6 Mitwirkungspflichten

 

      1. Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus den jeweiligen Projekt- und Leistungsbeschreibungen,dem jeweiligen Angebot sowie den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

      1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Angebot und diesen Bedingungen. Die Aufzählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. Insbesondere erbringt der Kunde folgende Leistungen unentgeltlich:
        1. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages seine Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese gegenüberMBAG unverzüglich mitzuteilen.
        2. Er wird zu Beginn der Leistungen alle benötigten oder angeforderten Unterlagen, Daten, Inhalte, Prozessbeschreibungen, benötigte Zugangsberechtigungen und Benutzerdaten für alle im Rahmen des Projektes benötigten Systeme sowie weitere Informationen vollständig und wahrheitsgemäß vorlegen.  Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese MBAG unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere ist der Kunde auch verpflichtet, MBAG vor programmiertechnischen Änderungen oder Veränderungen an der Informationsarchitektur seiner Internetpräsenzen zu informieren und mit ihr abzuklären, inwieweit diese negativen Einfluss auf die Leistungen von MBAG haben.
        3. Der Kunde ist verpflichtet, die vonMBAG erbrachten Leistungen und erstellten Werke nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
        4. Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen selbst zu überprüfen. Dies gilt insbesondere bei einem möglichen Verstoß der Leistungen gegenwettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Vorschriften, sofern MBAG hiervon nicht Kenntnis bzw. grob fahrlässig Unkenntnis hat.
        5. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm an MBAG überlassenen Informationen, Daten, Texte, Dateien und Bilder für die vertraglich vereinbarten, von MBAG zu erbringenden Leistungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen. Er stellt MBAG von jeglicher Haftung in Bezug auf die Verwendung dieser überlassenen Informationen, Daten, Texte, Dateien und Bilder und daraus folgenden Marken-, Urheber- und Wettbewerbsverletzungen frei. Etwaige Regressansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
        6. Er trägt zu jeder Zeit des Vertragszeitraums dafür Sorge, dass sachkundige Auskunftspersonen verfügbar und auskunftsbereit sind.
        7. Er wird unmittelbar nach Vertragsschluss einen zuständigen Ansprechpartner benennen, der sämtliche für die Leistungserbringung relevanten Fragen beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann.
        8. Er wird, soweit nach Ermessen von MBAG erforderlich, Arbeits- und Besprechungsräume, Zugang zu gängigen Kommunikationsmitteln (WLAN und Internet) sowie eine entsprechend ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen mit dem jeweiligen IT-Equipment und einer dem aktuellen IT-Standard entsprechenden Technik bereitstellen.
        9. Er sorgt dafür, dass die Berater der MBAG an allen für die Leistungserbringung des Kunden notwendigen Besprechungen teilnehmen.
        10. Er richtet, soweit erforderlich, für jeden Projektmitarbeiter der MBAG eine Remote-Zugriffsmöglichkeiten zur verschlüsselten und gesicherten Verbindung von einem externen Rechner via Internet auf die benötigten IT-Systeme des Kunden ein und stellt diese für die Dauer der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung.
        11. Er stellt sicher, dass jedwede in der Verantwortung Dritter stehende Leistung, welche die Leistungserbringung von MBAG beeinflussen oder mit dieser in Zusammenhang stehen kann/steht, termin- und qualitätsgerecht erbracht wird und MBAG alle erforderlichen Informationen und Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
        12. MBAG ist nicht verpflichtet, diese Daten des Kunden oder dessen Internetpräsenzen auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu prüfen. Inhalte, die auf den Internetpräsenzen des Kunden eingestellt werden, werden als eigene Inhalte des Kunden unter Angabe seines vollständigen Namens und seiner Anschrift gekennzeichnet. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende gesetzliche Kennzeichnungspflicht z. B. dann bestehen kann, wenn auf den Internetpräsenzen Teledienste oder Mediendienste angeboten werden. Der Kunde stelltMBAG von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.
        13. Der Kunde wird, auf entsprechende Aufforderung von MBAG, vor einem Austausch von Teilen oder Geräten alle Programme, Daten, Datenträger, Änderungen oder Anbauten unverzüglich entfernen.
        14. Im Falle von geschuldeten Hosting- bzw. SaaS-Leistungen gilt zusätzlich folgendes:
          • Sofern MBAG dem Kunden einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten überlässt, kann der Kunde hierauf Inhalte bis zum vertraglich festgelegten Umfang ablegen. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird MBAG den Kunden hierüber verständigen. MBAG trägt in diesem Fall dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
          • Der Kunde wird keine Inhalte zum Abruf anbieten, die extremistischer (insbesondere rechtsextremistischer) Natur sind oder pornographische oder kommerzielle erotische Angebote beinhalten. Dies gilt auch, wenn solche Inhalte durch Hyperlinks oder sonstige Verbindungen, die der Kunde auf Seiten Dritter setzt, zugänglich gemacht werden;
          • Er wird keine Ticker, Adware oder sonstige Tools, die in kurzen Intervallen auf externe Daten zugreifen und sie abrufen, um neue Inhalte anzuzeigen, auf seinen Internetpräsenzen benutzen oder Programme oder Inhalte verwenden, die das Regelbetriebssystem oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen können.Er wird keine Spam-Mails versenden. Von diesem Verbot ist insbesondere auch die Versendung von unzulässiger und/oder unverlangter Werbung an Dritte umfasst;
          • Die Nutzung durch Crawler, Webagenten oder ähnliche Softwaretools, die einer vertragsgemäßen, üblichen Nutzung widersprechen, ist dem Kunden untersagt.
          • Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig seine Einstellungen und Daten zu sichern, soweit diese Pflichten nach Art und Umfang des jeweiligen Vertrages nicht beiMBAG
          • Der Kunde wird, soweit nach Ermessen von MBAG erforderlich, alle notwendigen Systeme auf technischer Ebene korrekt konfiguriert bereitstellen.
          • Der Kunde verpflichtet sich von MBAG erhaltene Zugangsdaten zur Erbringung der geschuldeten Leistungen geheim zu halten, Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen und den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird MBAG unverzüglich unterrichten, wenn er den Verdacht hat, dass ein Zugang von nicht berechtigten Personen genutzt werden kann. Verletzt der Kunde oder ein von ihm bestimmter Nutzer mit einem vertraglich bereitgestellten Zugang die vorliegenden Bestimmungen, so kann MBAG ohne vorherige Ankündigung den Zugriff aller Nutzer des Kunden unverzüglich sperren sowie die dadurch betroffenen Anwendungsdaten mit vorheriger Ankündigung in Textform unverzüglich löschen, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. Sofern die Sperrung zur Abwehr von Gefahren behördlich angeordnet wurde oder der Abwehr von Gefahren für MBAG, ihre Kunden oder andere Nutzer erfolgt, so kann die Benachrichtigung erst nach der Sperrung erfolgen.
          • Für den Fall, dass Leistungen von MBAG von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
          • Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
        1. Im Falle von geschuldeten Marketingleistungen gilt darüber hinaus:
          • Der Kunde wirdbei der Erstellung, Gestaltung und Betreuung von Internetpräsenzen und den diesbezüglichen Marketingkampagnen in zumutbarem Umfang mitwirken. Insbesondere wird er MBAG in regelmäßigen Abständen und in einem zumutbaren Umfang Material für die Erstellung bestimmter Marketingkampagnen zur Verfügung stellen.
          • Es obliegt dem Kunden, die von MBAG für ihn verwendeten Anzeigen, Keywords und Einstellungen auf seinen Internetpräsenzenin regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle vier Wochen, auf rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen und die vonMBAG erstellten Texte auf die rechtliche Zulässigkeit, insbesondere auf Verstöße gegen das Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht sowie sonstige Rechte Dritter zu überprüfen.
          • Treten Probleme auf, die gegen die Richtlinien der Suchmaschinen verstoßen, ist der Kunde nach Anleitung durch MBAG verpflichtet, aktiv und fristgerecht an einer Lösung mitzuwirken.
        1. Kunden, die KI-unterstütze Tools, wie einen Chat-Bot, nutzen wollen, werden darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um von einer KI generierte Inhalte handelt, die fehlerhaft sein können und von dem Kunden selbstständig überprüft werden müssen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die von der KI oder dem KI-unterstützten Tool erstellten Ausgaben eigenständig zu überprüfen und zu bewerten. Er hat stets zu prüfen, ob und inwieweit die von der KI generierten Ergebnisse bei einer etwaigen Entscheidungsfindung berücksichtigt werden können. Der Kunde hat zu prüfen, ob die von der KI generierten Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind, insbesondere frei von Urheberrechten, Markenrechten, Persönlichkeitsrechten, usw., bevor er diese weiterverbreitet, verarbeitet oder sie in sonstiger Weise verwendet. Der Kunde sollte sich keinesfalls ausschließlich auf KI-generierte Inhalte verlassen.

 

      1. Bei nicht erbrachter bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachter Mitwirkungspflicht des Kunden, steht MBAG eine zusätzliche Vergütung des dadurch verursachten Mehraufwandes, zu den jeweiligen vereinbarten Stundensätzen, zu.

 

      1. Kommt der Kunde nach angemessener Fristsetzung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist MBAG dazu berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. MBAG ist dazu berechtigt in diesem Fall, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Vergütung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

 

      1. Sofern Dritte Ansprüche nach den vorrangegangenen Ziffern gegenüber MBAG geltend machen, wird MBAG den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde verpflichtet sich, MBAG insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, MBAG bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit MBAG kein Mitverschulden zur Last fällt.

 

§ 7 Haftung / Gewährleistung

 

      1. Der Kunde übernimmt die unbeschränkte Haftung für alle Schäden, die MBAG in Folge einer nicht erbrachten bzw. nicht vollständigund/oder korrekt erbrachten Mitwirkungspflicht des Kunden nach § 6 dieser Bedingungen entstehen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweils nicht erbrachte bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachte Mitwirkungspflicht nicht ursächlich für den Schaden ist.

 

      1. Der Kunde haftet insbesondere dafür, dass die Software und die Funktionalitäten nicht zu gesetzwidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßende Zwecke verwendet oder entsprechende Daten insbesondere erstellt und/oder auf dem Server oder lokal gespeichert werden.

 

      1. MBAG erbringt ihre Leistungen auf dem aktuellen Stand der Technik. Bei der Erbringung ihrer Leistungen schuldet MBAG die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob MBAG ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann und kreative und/oder technisierte Leistungen nicht fehlerfrei machbar sind. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben und keine zugesicherten Eigenschaften. Die Funktionalität der jeweiligen Leistung richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation bzw. dem Angebot und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen in Textform.

 

      1. MBAG gewährleistet eine Erreichbarkeit ihrer Server von 98,5 % im Jahresmittel. MBAG haftet nicht für Ansprüche, die daraus entstehen, dass die Software vorübergehend, insbesondere auf Grund von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung steht, sofern der Ausfall eine Gesamtzeit von mehr als1,5 % eines Jahres pro Kalenderjahr nicht überschreitet und bei längeren Ausfällen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von MBAG liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.

 

      1. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftetMBAG insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige, in branchenüblich kurzen Abständen durchzuführende, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, soweit die jeweilige Datensicherung nicht zu den Hauptleistungspflichten von MBAG gehört.

 

      1. MBAG haftet nicht für die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften und/oder Rechte Dritter in Bezug auf Grafiken, Texte, Bilder, Fotos und Dateien, die von den Kunden für die zu erbringenden Leistungen zur Verfügung gestellt werdenoder in dessen Namen durch MBAG veröffentlicht werden.

 

      1. Grundsätzlich rechnet MBAG ihre Leistungen immer nach Zeit und Material ab, so dass grundsätzlich nicht von Werkverträgen auszugehen ist. Für den seltenen Fall, dass Werkleistungen vorliegen, übernimmt MBAG die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Leistungen den auf Grundlage des Vertrages vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind.

 

      1. Für Mietverträge gilt ergänzend wie folgt: Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von MBAG durch Beseitigung des Mangels, Lieferung eines Programmes oder einer anderen Sache, das den Mangel nicht hat, oder Aufzeigen von Möglichkeiten, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können. Der Kunde darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten monatlichen Pauschale durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs.2 S.1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von MBAG für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.

 

      1. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht vonMBAG zu vertretende Einflüsse, oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen von MBAG ohne ausdrückliche Genehmigung in Textform vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist.

 

      1. Die Verjährung bei Werkleistungen beginntmit dem Zeitpunkt der Abnahme, wobei die Ansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 bei Werken, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in er Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, nach einem 1 Jahr verjähren.

 

      1. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am dritten Werktagin Textform  Eine Mängelmeldung darf nur von einer fachkundigen Person erfolgen und muss folgenden Anforderungen genügen:
        1. genaue Beschreibung des Problems (Fehler und erwartetes Verhalten)
        2. Screenshot der Fehlermeldung
        3. eine Beschreibung, wie der Fehler reproduziert werden kann
        4. Benennung eines aussagefähigen Ansprechpartners zur Problemstellung

 

      1. Der Kunde wird im Rahmen gesetzlicher Gewährleistung, soweit eine solche besteht, vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oderMBAG durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von MBAG zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

 

      1. Der Kunde wirdMBAG bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in benötigte Informationen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

 

      1. Die Mängelbeseitigung durchMBAG kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.

 

      1. Solange der Kunde die nach dem jeweiligenVertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist MBAG berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

 

      1. MBAG ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens fünf Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Nacherfüllung.MBAG ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder angesichts der Umstände des Einzelfalles zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.

 

      1. MBAG haftet nicht für Schäden, die aufgrund der durch den Zahlungsverzug des Kunden im Sinne von § 4 Abs. 9 dieser Bedingungen ausgelösten Wartungseinstellung beim Kunden entstehen.

 

      1. MBAG haftet nicht für Schäden, die dem Kunden aufgrund der Nutzung der durch die KI generierten Ergebnisse entstehen. Dies schließt insbesondere Schäden ein, die durch unvollständige, unrichtige oder rechtsverletzende Ergebnisse sowie durch eine fehlerhafte Datenverarbeitung hervorgerufen werden. Auf die Mitwirkungspflichten gemäß § 6 dieser Bedingungen wird verwiesen.

 

      1. MBAG haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

      1. Für sonstige Schäden haftetMBAG nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

 

      1. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

 

      1. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.

 

      1. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz vonMBAG.

 

      1. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen vonMBAG.

 

      1. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

§ 8 Nutzungsrechte

      1. Sämtliche Rechte an jedwedem Inhalt, insbesondere auch Lizenzen und Rechte an verwendeter Software, die durch MBAG zur Leistungserbringung erworben oder genutzt werden, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich MBAG zu, soweit nach diesen AGB oder einer sonstigen Vereinbarung keine Rechte an den Kunden eingeräumt werden.

 

      1. Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die von MBAG innerhalb eines Vertragsverhältnisses erschaffen werden, erhält der Kunde mit der vollständigen, vertraglich vereinbarten Zahlung die nicht ausschließlichen, zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte (bei SaaS und Miete auf die Vertragslaufzeit begrenzt) an allen von MBAG erbrachten Leistungen, entsprechend der vertraglich vereinbarten und vorgesehenen Nutzung. Bei wiederkehrenden Leistungen (zum Beispiel SaaS, Miete), gilt diese Übertragung nur mit Zahlung des jeweiligen monatlichen Mietzinses.

 

      1. Das Nutzungsrecht des Kunden beschränkt sich ausschließlich auf das bestimmungsgemäße Nutzen der erstellten Werke. Ein anderweitiges Verwenden etwaiger Inhalte ist nicht gestattet. Der Kunde darf insbesondere die erstellten Werke ohne Einwilligung von MBAG nicht vervielfältigen und/oder sonst wie verbreiten. Ein Verstoß gegen diese Regelungen führt zu verschiedenen Ansprüchen von MBAG, wie zum Beispiel Unterlassung und Schadensersatz.

 

      1. MBAG weist darauf hin, dass bei verschiedenen Datenbanken (z.B. Bilder, Schriften u.a.) eine Nutzung der jeweiligen Werke durch den Kunden nur zulässig ist, wenn MBAG die Lizenz an dem jeweiligen Werk an den Kunden überträgt. MBAG räumt dem Kunden entsprechend unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung aller Zahlungspflichten aus § 4 (Zahlung 100 %) die nach dem Vertragszweck notwendigen Nutzungsrechte in Bezug auf das erworbene Werk ein. Die Einräumung erfolgt im rechtlich zulässigen Umfang auf Basis der Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters, den MBAG dem Kunden nennen wird. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bedingungen einzuhalten und MBAG, für den Fall einer berechtigten Inanspruchnahme durch Dritte auf Grund eines Verstoßes gegen diese Auflage, von allen Ansprüchen freizustellen.

 

      1. MBAG weist darauf hin, dass im Rahmen ihrer Dienstleistungen Drittanbieter-Plugins, insbesondere Shopware-Plugins (für die Erstellung und Optimierung von Onlineshops) oder WordPress Plugins eingesetzt werden können. Die Nutzung dieser Plugins unterliegt den jeweiligen Lizenzbedingungen der Drittanbieter. Soweit erforderlich räumt MBAG dem Kunden im Rahmen der individualvertraglichen Vereinbarung das einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht des entsprechenden Plugins ein, das ausschließlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand genutzt werden darf.

 

      1. Der Kunde räumt MBAG ein auf die Dauer der Vertragsbeziehung begrenztes Recht zur Nutzung seiner Marken und Unternehmenskennzeichen sowie ein zeitlich begrenztes Nutzungs- und Bearbeitungsrecht in Bezug auf die Texte und/oder sonstigen Werke seiner Internetpräsenzen ein.

 

      1. MBAG erhält das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, den Firmennamen und das Logo des Kunden sowie allgemeine, nicht vertrauliche Informationen über die im Rahmen der Vertragsbeziehung erbrachten Leistungen zu Marketing- und Vertriebszwecken als Referenz in sämtlichen Medien (wie z.B. Internet, Social-Media, Printmedien) zu nutzen.

 

      1. MBAG ist berechtigt, jedwede Entwicklung und jedwedes Know-how aus Aufträgen/Weiterentwicklungenauch frei bei weiteren Aufträgen einzusetzen und nach freiem Belieben zu verwerten.

 

      1. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Offenlegung und/oder Übertragung des Quellcodes, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

 

      1. Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt MBAG hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.

 

      1. MBAG übernimmt keine Garantie dafür, dass die durch den Kunden mithilfe von KI generierten oder bereitgestellten Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind, insbesondere Urheberrechten, Markenrechten, Persönlichkeitsrechten usw.

 

§ 9 Bild- und Tonaufnahmen

 

      1. Soweit die Parteien die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen vertraglich vereinbaren, bleibt das Eigentum an dem gesamten Aufzeichnungsmaterial (Bild und Ton), das von MBAG für die Durchführung der Produktion verwendet wird, bei MBAG. Das Eigentum an dem Kunden zu überlassenden vereinbarten Endprodukt geht, soweit nichts anderes vereinbart wurde, erst mit Bezahlung der Gesamtvergütung auf den Kunden über.

 

      1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Einwilligungen und Erlaubnisse für die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen einzuholen. Insbesondere ist er verpflichtet, Sorge im Zusammenhang mit zu fotografierenden Objekten zu tragen, insbesondere für eine rechtzeitige Anlieferung zu sorgen, entsprechenden Zugang zu verschaffen und etwaige Rechte mit darstellenden Personen zu klären. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Hauptvertrag.

 

§ 10 Abnahme bei Werkleistungen

 

      1. Grundsätzlich rechnet MBAG ihre Leistungen immer nach Zeit und Material ab, sodass grundsätzlich nicht von Werkverträgen auszugehen ist. Soweit es sich bei der geschuldeten vertraglichen Leistung dennoch ausnahmsweise um eine Werkleistung handelt, wird MBAG dem Kundendie Fertigstellung der Leistungen mitteilen.

 

      1. Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten MBAG nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.

 

      1. Die Abnahme erfolgt im Falle einer zu erstellenden Software wie folgt: Nach Erstellung der Software stellt MBAG die Vertragssoftware zur Abnahme bereit. Im Rahmen der Abnahme überprüft der Kunde, die vertragsgemäße Funktionalität der Vertragssoftware. Über den Verlauf wird ein Protokoll geführt, in dem etwaig zu behebende Mängel aufgeführt werden.

 

      1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungenunverzüglich zu prüfen und MBAG etwaige Mängel binnen 12 Werktagen in Textform mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

 

      1. Einzelne Leistungen von MBAG können Gegenstand von Teilabnahmen sein. Hat der Kunde eine vorbehaltlose Teilabnahme erklärt, kann er eine Verweigerung der Gesamtabnahme nicht auf Mängel der entsprechend abgenommenen Teilleistung stützen, welche bereits im Zeitpunkt der Teilabnahme für ihn erkennbar waren und nicht gerügt wurden. Sollte der Kunde trotz des endgültigen Scheiterns der Gesamtabnahme entsprechend abgenommene Teilleistungen produktiv genutzt haben, wird er MBAG für die gezogenen Nutzungen einen angemessenen Wertersatz bezahlen.

 

      1. Sofern der Kunde binnen derzuvor benannten Frist keine Mängelrüge erhebt, gelten die Werkleistungen als abgenommen.

 

      1. Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nachAblauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

 

      1. Auf Verlangen vonMBAG sind auch Teile der Leistung besonders abzunehmen.

 

      1. Die Abnahme bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Erklärung.

 

      1. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

 

 

§ 11 Geheimhaltung

      1. Die Parteien dürfen die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen, wie beispielsweise Geschäftsgeheimnisse, Herstellungsprozesse, Produktspezifikationen, Know-how, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne oder digital verkörperte Informationen von der jeweils anderen Partei weder während der Vertragslaufzeit noch innerhalb von 2 Jahren nach seiner Beendigung Dritten gegenüber offenlegen oder ihnen in sonstiger Weise zugänglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Informationen als „vertraulich“ gekennzeichnet wurden, besonderen Maßnahmen zum Schutze der Vertraulichkeit unterliegen oder auf welchem Trägermedium sie übermittelt wurden.

 

      1. Nicht als vertrauliche Informationen gelten nur solche Informationen, die nach der vernünftigen Beurteilung eines ordentlichen Kaufmanns belanglos und daher nicht geheimhaltungsbedürftig sind. In Zweifelsfällen ist der Empfänger verpflichtet, den Status einer solchen Information mit der offenlegenden Partei abzustimmen. Deren Entscheidung über die Vertraulichkeit dieser Information, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, ist dann verbindlich.

 

      1. Die Parteien verpflichtet sich diese Informationen streng vertraulich und wie eigene vertrauliche Informationen zu behandeln sowie angemessene und aktuelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Geheimhaltungspflicht zu erfüllen. Sie werden dafür sorgen, dass diese Verpflichtung auch durch ihre Mitarbeiter eingehalten wird.

 

        1. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen:
          1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
          2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
          3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihre Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

      Im Übrigen bleibt zwingendes Recht, das Erhebung, Nutzung oder Weitergabe vertraulicher Informationen durch eine Partei gestattet oder anordnet (z. B. § 5 GeschGehG, §§ 6 ff. HinSchG) von dieser Vereinbarung unberührt.

 

      1. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

 

      1. Unterlagen bzw. Daten über geheime Geschäftsvorgänge, die die offenlegende Partei der empfangenden Partei anvertraut hat, wird die empfangende Partei unverzüglich nach der auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückgeben bzw. auf Verlangen der offenlegenden Partei von ihren elektronischen Datenträgern löschen, soweit sie selbst keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erfüllen muss. Wenn und soweit gesetzlich nicht etwas anderes gilt, sind die Parteien nicht berechtigt, Daten zu eigenen Zwecken während und/oder nach Vertragsbeendigung zu nutzen.

 

      1. Die jeweils empfangende Partei hat es zu unterlassen vertrauliche Informationen außerhalb des Zwecks dieser Vereinbarung in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen

 

§ 12 Höhere Gewalt

MBAG ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Pandemien, Epidemien, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

      1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend des Vertragsverhältnisses ist der Firmensitz von MBAG in Deutschland.

 

      1. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

      1. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Mündliche Nebenabreden gibt es nicht.

 

      1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Stand: 09.05.2025